Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der NUNATEQ GmbH, Stand September 2026. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Inhalt
Teil I · Allgemeine Bestimmungen
- 1. Geltungsbereich
- 2. Angebot und Vertragsschluss
- 3. Leistungserbringung, Nachunternehmer, Fristen, höhere Gewalt
- 4. Mitwirkungspflichten des Kunden
- 5. Preise und Zahlungsbedingungen
- 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
- 7. Änderungen des Leistungsumfangs
- 8. Kündigung und Stornierung durch den Kunden
- 9. Haftung
- 10. Schutzrechte, Vertraulichkeit, Referenzen
- 11. Datenschutz und Anlagendaten
Teil II · Beratungs- und Planungsleistungen
Teil III · Verkauf und Lieferung von Anlagen und Komponenten
- 14. Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug
- 15. Gefahrübergang, Annahmeverzug
- 16. Eigentumsvorbehalt
- 17. Mängelansprüche des Kunden bei Kaufverträgen
- 18. Verjährung bei Kaufverträgen
Teil IV · Installation und Inbetriebnahme
- 19. Leistungsumfang und Ausführung
- 20. Abnahme
- 21. Mängelansprüche und Verjährung bei Installationsleistungen
Teil V · Betriebsführung, Service und Wartung
Teil VI · Vermittlung von Stromlieferverträgen
Teil VII · Software und digitale Dienste
Teil VIII · Schlussbestimmungen
Teil I: Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der NUNATEQ GmbH, Hermann-Drescher-Weg 2a-c, 45329 Essen (nachfolgend „NUNATEQ“ oder „wir“), mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung oder Beauftragung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.
1.3 Die AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von NUNATEQ, insbesondere für
- Beratungs- und Planungsleistungen im Bereich Ladeinfrastruktur, Photovoltaik, Batteriespeicher, Trafo- und Übergabestationen sowie Netzanschluss (Teil II),
- den Verkauf und die Lieferung von Anlagen, Komponenten und sonstigen beweglichen Sachen (nachfolgend „Ware“), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB) (Teil III),
- die Installation, Montage und Inbetriebnahme von Anlagen einschließlich der zugehörigen Tiefbau- und Elektroarbeiten (Teil IV),
- Betriebsführungs-, Monitoring-, Service- und Wartungsleistungen (Teil V),
- die Vermittlung von Stromlieferverträgen (Teil VI) sowie
- die Bereitstellung oder Vermittlung von Software und digitalen Diensten (Teil VII).
Die Bestimmungen des Teils I und des Teils VIII gelten für alle Leistungen. Umfasst ein Vertrag mehrere Leistungsarten, gelten für jede Leistungsart ergänzend die besonderen Bestimmungen des jeweils einschlägigen Teils II bis VII.
1.4 Die AGB gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung oder Kündigung) sind in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf Normen), Konzepte, Machbarkeitsstudien oder sonstige Produktbeschreibungen und Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen haben.
2.2 An allen dem Kunden im Zusammenhang mit der Angebotserstellung überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum sowie sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke als die Prüfung unseres Angebots verwendet werden. Kommt der Vertrag nicht zustande, sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen. Für die im Rahmen der Auftragsdurchführung erstellten Arbeitsergebnisse gilt Ziffer 10.
2.3 Die Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot (§ 145 BGB). Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.4 Die Annahme kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung), durch Beginn der Leistungserbringung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.5 Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gewichte, Ladeleistungen, Wirkungsgrade, Speicherkapazitäten, Erträge, Verbrauchswerte, Toleranzen und sonstige technische Daten) sowie unsere Darstellungen hierzu (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Simulationen) beschreiben die Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung; sie sind keine Garantien im Sinne des § 443 BGB. Handelsübliche sowie technisch oder rechtlich bedingte Abweichungen, insbesondere aufgrund geänderter Normen, technischer Weiterentwicklung oder Vorgaben des Netzbetreibers, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Prognosen zu Erträgen, Einsparungen, Netzentgelten, Auslastung oder Fördermitteln beruhen auf den vom Kunden mitgeteilten Annahmen und den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltenden Rahmenbedingungen; ihr Eintritt wird nicht zugesichert.
3. Leistungserbringung, Nachunternehmer, Fristen, höhere Gewalt
3.1 Art und Umfang unserer Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, dem Angebot, den zugehörigen Anlagen sowie unseren etwaigen Leistungsbeschreibungen; bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Leistungen des Netzbetreibers, Genehmigungsverfahren, Erd-, Fundament- und Oberflächenarbeiten außerhalb des beschriebenen Umfangs, die IT-Netzwerk- und Mobilfunkanbindung sowie Arbeiten an bestehenden Anlagen des Kunden, soweit sie nicht vereinbart sind.
3.2 Wir sind berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Nachunternehmer, insbesondere durch mit uns verbundene Unternehmen, erbringen zu lassen. Wir bleiben gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
3.3 Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, wenn die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Teilleistungen und Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden.
3.4 Leistungs- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt haben. Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten (Ziffer 4) rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und den Netzanschluss beistellt und vereinbarte Zahlungen leistet. Anderenfalls verlängern sich die Fristen angemessen; die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
3.5 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Umstände, die die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Arbeitskampf, Störungen der Energie- oder Telekommunikationsversorgung, Störungen der Lieferkette, ausbleibende oder verspätete Selbstbelieferung trotz kongruenten Deckungsgeschäfts, Verzögerungen des Netzbetreibers oder von Genehmigungsbehörden), berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als vier Monate, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Die Parteien informieren sich unverzüglich über den Eintritt und das voraussichtliche Ende solcher Umstände.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde unterstützt uns bei der Leistungserbringung nach Kräften und schafft in seiner Sphäre rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:
- die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen, Informationen und Entscheidungen, insbesondere Bestandspläne der Grundstücke, Gebäude, Leitungen und elektrischen Anlagen, Angaben zum Netzanschluss (Anschlussleistung, Zählerkonzept, Lastprofile) sowie Angaben zu den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen;
- die Beschaffung aller für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Anzeigen (z. B. Baugenehmigung, denkmal- oder naturschutzrechtliche Zulassungen) sowie privatrechtlichen Zustimmungen (z. B. des Grundstückseigentümers, Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft), soweit wir deren Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen haben;
- der Abschluss und die Aufrechterhaltung des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisses mit dem zuständigen Netzbetreiber sowie die Bereitstellung der erforderlichen Anschlussleistung. Die elektrotechnische Anmeldung und die Inbetriebsetzungsanzeige der Anlagen beim Netzbetreiber (z. B. nach § 19 NAV, VDE-AR-N 4100 / 4110) übernehmen wir nur, soweit dies vereinbart ist; Vertragspartner des Netzbetreibers bleibt der Kunde;
- die Bereitstellung eines freien, gesicherten und ungehinderten Zugangs zum Aufstell- und Installationsort, geeigneter Lager- und Arbeitsflächen sowie von Baustrom, Bauwasser und sanitären Einrichtungen für unser Personal, sofern nichts anderes vereinbart ist;
- die Herstellung der Baufreiheit, insbesondere die Beseitigung von Hindernissen, die Freilegung von Anschlusspunkten sowie die vollständige und richtige Angabe und Kennzeichnung aller im Baufeld vorhandenen Leitungen und Anlagen. Schäden an Leitungen und Anlagen, die uns nicht oder unrichtig angezeigt wurden und die auch bei sorgfältiger Prüfung für uns nicht erkennbar waren, haben wir nicht zu vertreten;
- die Bereitstellung einer geeigneten Datenverbindung (z. B. LAN, WLAN oder ausreichende Mobilfunkabdeckung) am Installationsort, soweit die Anlagen oder unsere Leistungen eine Datenanbindung voraussetzen und diese nicht Bestandteil unserer Leistung ist;
- die Beantragung von Fördermitteln und Zuschüssen sowie die Einhaltung der jeweiligen Förderbedingungen. Unsere Hinweise und Unterstützungsleistungen hierzu erfolgen nach bestem Wissen, begründen jedoch keine Gewähr für die Bewilligung oder Auszahlung von Fördermitteln. Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss auf Förderbedingungen hinzuweisen, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind (z. B. Vorgaben zum Vorhabenbeginn, zu Komponenten oder zu Nachweisen).
4.2 Der Kunde informiert uns unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Leistungserbringung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Auf Verlangen bestätigt er die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte in Textform. Wir prüfen die vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten und Angaben nur im Rahmen der uns nach dem Vertrag obliegenden fachlichen Prüf- und Hinweispflicht auf für uns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbare Unrichtigkeiten; eine weitergehende Überprüfung schulden wir nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
4.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Umplanungen, Lagerkosten) nach unseren jeweils gültigen Stundensätzen und Pauschalen, die wir dem Kunden auf Anfrage mitteilen, gesondert zu berechnen; Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Weitergehende gesetzliche Rechte (insbesondere §§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt.
4.4 Der Kunde bezieht im Zusammenhang mit dem Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit uns ein, soweit dies die ordnungsgemäße Erbringung unserer Leistung berührt. Koordinierungsleistungen mit Dritten schulden wir nur, soweit sie vereinbart sind.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise in Euro, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise für Lieferungen gelten ab Lager einschließlich handelsüblicher Verpackung; Kosten für Transport, Transportversicherung, Entladung, Kranstellung sowie etwaige Zölle und Abgaben trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist. Preise für Installations- und Dienstleistungen umfassen die im Angebot beschriebenen Leistungen; nicht beschriebene Leistungen werden nach Aufwand zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet.
5.2 Sind Lieferungen oder Leistungen vertragsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss zu erbringen und wurde kein Festpreis vereinbart, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Entwicklung der für unsere Kalkulation maßgeblichen Kosten (insbesondere Material- und Einkaufspreise, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energie-, Fracht- und Zollkosten) anzupassen, soweit sich diese Kosten nach Vertragsschluss aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verändert haben. Die Anpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem sich die Gesamtkosten der jeweiligen Leistung verändert haben; Kostensenkungen sind ebenso zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Wir weisen dem Kunden die Kostenänderung auf Verlangen nach. Übersteigt die Preiserhöhung 5 % des vereinbarten Preises der betroffenen Leistung, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung hinsichtlich der betroffenen, noch nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurücktreten. Für die Vergütung aus Serviceverträgen gilt ausschließlich Ziffer 23.3.
5.3 Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung individuell festgelegt. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, sind wir bei Werkleistungen berechtigt, Abschlagszahlungen nach § 632a BGB in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu verlangen.
5.4 Das Zahlungsziel wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt. Ist kein Zahlungsziel vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug (14 Tage netto) zur Zahlung fällig; die Schlussvergütung für Lieferungen und Werkleistungen jedoch nicht vor Lieferung bzw. Abnahme. Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln, insbesondere als E-Rechnung (z. B. XRechnung, ZUGFeRD / Factur-X).
5.5 Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Unser Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) bleibt unberührt.
5.6 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzugs ist der Rechnungsbetrag mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Absatz 2 BGB); zudem schuldet uns der Kunde die Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.7 Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z. B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erhebliche Zahlungsrückstände oder eine negative Bonitätsauskunft), dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
6.1 Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.3 Die Rechte des Kunden bei Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen, insbesondere sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten (Ziffer 17.6 Satz 5 und Ziffer 21.2), sowie die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserem Vergütungsanspruch stehen (z. B. Kostenvorschuss oder Aufwendungsersatz für die Mängelbeseitigung), bleiben unberührt.
7. Änderungen des Leistungsumfangs
7.1 Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform. Bis zu einer solchen Vereinbarung führen wir die Leistungen unverändert aus, soweit die Ziffern 7.3 und 7.4 nichts anderes bestimmen.
7.2 Verlangt der Kunde eine Änderung des Leistungsumfangs, prüfen wir das Verlangen und unterbreiten dem Kunden, soweit die Änderung für uns im Rahmen unserer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich Aufwand und Zeitplanung, zumutbar ist, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung und die Auswirkungen auf den Terminplan.
7.3 Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Leistungserfolgs notwendig sind oder die auf nachträglichen Vorgaben des Netzbetreibers, von Behörden oder auf geänderten technischen Normen beruhen, führen wir nach Anzeige gegenüber dem Kunden aus. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde, soweit die Notwendigkeit der Änderung auf Umständen beruht, die in seiner Sphäre liegen oder für uns bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren (z. B. nachträgliche Vorgaben des Netzbetreibers oder von Behörden, unrichtige oder unvollständige Bestandsunterlagen, nicht angezeigte Leitungen, abweichende Boden- oder Bestandsverhältnisse). Das Baugrundrisiko trägt der Kunde.
7.4 Bei Bauverträgen im Sinne des § 650a BGB bleiben das Anordnungsrecht des Kunden nach § 650b Absatz 2 BGB und die Anpassung der Vergütung nach § 650c BGB unberührt.
7.5 Ändert der Kunde die Voraussetzungen der Leistungserbringung oder unterbricht bzw. verschiebt er die Ausführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ersetzt er uns die hierdurch nachweislich entstehenden Mehrkosten (z. B. für Umplanung, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Lagerung sowie Stornierungs- oder Umbestellungskosten von Zulieferern); vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen.
8. Kündigung und Stornierung durch den Kunden
8.1 Kündigt der Kunde einen Vertrag über Planungs-, Installations- oder sonstige Werkleistungen ganz oder teilweise nach § 648 BGB, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Auftragsbezogen bereits bestellte oder gelieferte Komponenten, deren Bestellung nicht oder nur gegen Kosten storniert werden kann, hat der Kunde in Höhe der hierauf entfallenden Vergütung bzw. der uns entstehenden Stornierungskosten zu vergüten; gelieferte Komponenten werden ihm gegen Zahlung übergeben.
8.2 Verträge über Beratungsleistungen (Ziffer 12) ohne feste Laufzeit kann der Kunde mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform kündigen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sowie bereits verbindlich disponierte, nicht mehr stornierbare Aufwendungen sind zu vergüten.
8.3 Bei Kaufverträgen (Teil III) besteht kein Kündigungs- oder Stornierungsrecht des Kunden; die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Stimmen wir einer vom Kunden gewünschten Stornierung im Einzelfall zu, können wir eine pauschale Stornierungsentschädigung von 10 % des Nettoauftragswertes der stornierten Ware zuzüglich der uns von Zulieferern berechneten Stornierungskosten verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
8.4 Für Serviceverträge gilt Ziffer 23. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (insbesondere §§ 648a, 314 BGB) bleibt in allen Fällen unberührt.
9. Haftung
9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, einschließlich unserer Organe, Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen haben, sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Für den Verlust von Daten haften wir im Rahmen von Ziffer 9.2 nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
9.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Für Kündigungs- und Stornierungsrechte des Kunden gilt Ziffer 8. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Schutzrechte, Vertraulichkeit, Referenzen
10.1 Die von uns erstellten Berichte, Konzepte, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Simulationen, Aufstellungen und sonstigen Arbeitsergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) dürfen vom Kunden nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde das einfache, zeitlich unbeschränkte Recht, die Arbeitsergebnisse für das vertragsgegenständliche Vorhaben zu nutzen und hierfür an die von ihm mit dem Vorhaben beauftragten Dritten weiterzugeben. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Nutzung für andere Vorhaben, die Änderung oder die Veröffentlichung, bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsergebnisse nicht urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte geschützt sind.
10.2 Verstößt der Kunde gegen Ziffer 10.1, können wir für die weitergehende Nutzung eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen; weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt.
10.3 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Preise, Kalkulationen, technische Konzepte, Lastprofile und Verbrauchsdaten) vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind. Wir sind berechtigt, Informationen an mit uns verbundene Unternehmen und an Nachunternehmer weiterzugeben, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrags fort.
10.4 Wir sind berechtigt, den Kunden nach Abschluss des Vorhabens unter Nennung des Firmennamens und der Art des Vorhabens in Referenzlisten und auf unserer Website zu nennen, sofern der Kunde nicht in Textform widerspricht. Die Verwendung von Logos oder Bildmaterial des Kunden bedarf seiner gesonderten Zustimmung.
11. Datenschutz und Anlagendaten
11.1 Die Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und seiner Mitarbeitenden durch uns erfolgt nach Maßgabe unserer Datenschutzhinweise (nunateq.de/datenschutz).
11.2 Soweit wir im Rahmen von Betriebsführungs-, Monitoring-, Service- oder Softwareleistungen personenbezogene Daten (z. B. Ladevorgangs-, Nutzer- oder Fahrzeugdaten) im Auftrag des Kunden verarbeiten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Wir stellen hierfür ein Muster bereit.
11.3 Wir sind berechtigt, nicht personenbezogene oder anonymisierte Betriebs-, Mess- und Zustandsdaten der Anlagen zur Erbringung und Verbesserung unserer Leistungen, zur Fehleranalyse sowie für statistische Zwecke zu verwenden.
Teil II: Beratungs- und Planungsleistungen
12. Beratungsleistungen
12.1 Beratungsleistungen (z. B. Standort- und Bedarfsanalysen, Machbarkeitsstudien, Lastgang- und Netzanschlussanalysen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Förderberatung, Ausschreibungsunterstützung) erbringen wir als Dienstleistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
12.2 Unsere Beratungsleistungen sind erbracht, wenn die vereinbarten Analysen, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet und dem Kunden erläutert bzw. übergeben worden sind. Ob und wann der Kunde die Empfehlungen umsetzt, ist für die Erbringung und die Vergütung unserer Leistung unerheblich.
12.3 Auf Verlangen erteilen wir dem Kunden Auskunft über den Stand der Auftragsausführung. Ein umfassender schriftlicher Bericht, insbesondere zur Vorlage bei Dritten (z. B. Banken, Fördermittelgebern, Behörden), ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
12.4 Unsere Beratung beruht auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und auf den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. Netzentgelte, Strompreise, Förderprogramme, Normen). Für deren spätere Änderung übernehmen wir keine Verantwortung. Rechts- und Steuerberatung ist nicht Gegenstand unserer Leistungen; wir empfehlen dem Kunden, insoweit fachkundigen Rat einzuholen.
13. Planungsleistungen
13.1 Planungsleistungen (z. B. Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung für Ladeinfrastruktur, Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Trafo- und Übergabestationen sowie Netzanschluss) erbringen wir als Werkleistung. Der Umfang der Planungsleistungen ergibt sich aus dem Vertrag. Die Bezeichnung von Leistungsphasen der HOAI dient ausschließlich der Beschreibung des Leistungsumfangs und begründet keine Vereinbarung der HOAI im Übrigen, insbesondere nicht hinsichtlich der Honorarermittlung.
13.2 Grundlage der Planung sind die vom Kunden beigestellten Unterlagen und Angaben (Ziffer 4.1). Bestandsaufnahmen, Vermessungen, Baugrunduntersuchungen, Kampfmittelsondierungen, Leitungsauskünfte und Netzverträglichkeitsprüfungen schulden wir nur, soweit sie ausdrücklich beauftragt sind. Das Baugrundrisiko trägt der Kunde.
13.3 Genehmigungsplanungen erstellen wir nach den bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften. Die Erteilung von Genehmigungen und Netzanschlusszusagen liegt außerhalb unseres Einflussbereichs und wird nicht geschuldet. Änderungen, die auf Auflagen von Behörden oder des Netzbetreibers beruhen, werden nach Ziffer 7 behandelt.
13.4 Planungsleistungen werden nach Übergabe der jeweiligen Planungsergebnisse abgenommen; Ziffer 20.2, Ziffer 20.3 Satz 1 und Ziffer 20.5 gelten entsprechend. Ist die Planung Grundlage einer von uns geschuldeten Installation, erfolgt die Abnahme der Planung spätestens mit der Abnahme der Installation, soweit sie nicht bereits gesondert erfolgt ist.
13.5 Für Mängel der Planungsleistungen und deren Verjährung gilt Ziffer 21 entsprechend.
Teil III: Verkauf und Lieferung von Anlagen und Komponenten
14. Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug
14.1 Die Bestimmungen dieses Teils III gelten für den Verkauf und die Lieferung von Ware. Ist zugleich die Installation der Ware durch uns vereinbart, gehen die Bestimmungen des Teils IV vor, soweit sie abweichende Regelungen enthalten, insbesondere zu Gefahrübergang, Abnahme und Mängelansprüchen.
14.2 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
14.3 Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist keine Lieferfrist vereinbart oder angegeben, beträgt sie für Ladeinfrastruktur und Standardkomponenten etwa 18 Wochen ab Vertragsschluss; für Trafo- und Übergabestationen sowie projektspezifisch gefertigte Komponenten wird die Lieferfrist stets individuell vereinbart. Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Bestellung und nicht vor Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen.
14.4 Können wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, sowie sonstige Störungen in der Lieferkette, beispielsweise aufgrund höherer Gewalt, oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
14.5 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieses Lieferwerts. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
14.6 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 9 und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
15. Gefahrübergang, Annahmeverzug
15.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend; für eine vereinbarte Abnahme gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Sendung auf seine Kosten gegen Transportschäden.
15.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, Umschlag, Versicherung) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der betroffenen Ware je vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw., mangels einer Lieferfrist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware vor.
16.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörende Ware erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
16.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
16.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Buchstabe c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Buchstabe a) zur Sicherheit an uns ab. Wird die Ware mit einem Grundstück oder Gebäude so verbunden, dass sie dessen wesentlicher Bestandteil wird (§§ 946, 94 BGB), tritt der Kunde uns bereits jetzt die ihm hieraus gegen den Grundstückseigentümer oder sonstige Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Ware zur Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Die in Ziffer 16.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 16.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung, Verarbeitung und zum Einbau der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
16.5 Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat er die Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
17. Mängelansprüche des Kunden bei Kaufverträgen
17.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Lieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b BGB) sowie die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere Herstellergarantien.
17.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Website) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 434 Absatz 3 BGB) zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
17.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 17.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung. Firmware- und Software-Updates der Hersteller stellen wir dem Kunden im Rahmen von Serviceverträgen (Teil V) oder nach gesonderter Vereinbarung bereit.
17.4 Für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB), haften wir nicht. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitungen, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Netzverhältnisse (z. B. Über- oder Unterspannung, Oberschwingungen), Witterungs- oder sonstiger äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder infolge von Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entstehen, die der Kunde oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommen haben.
17.5 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Waren, die zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung, bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Ist die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmt, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar geworden ist; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Ein- und Ausbaukosten“).
17.6 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
17.7 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. den Zugang zur eingebauten Ware zu ermöglichen. Im Fall der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; ein Rückgabeanspruch steht dem Kunden nicht zu.
17.8 Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Ein- und Ausbaukosten“) bleiben unberührt.
17.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
17.10 In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
17.11 Wenn eine vom Kunden für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
17.12 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB).
17.13 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
18. Verjährung bei Kaufverträgen
18.1 Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
18.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB).
18.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 9.2 Satz 1 und Ziffer 9.2 Buchstabe a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Teil IV: Installation und Inbetriebnahme
19. Leistungsumfang und Ausführung
19.1 Die Installation umfasst die im Vertrag beschriebenen Montage-, Elektro- und Tiefbauarbeiten sowie die Inbetriebnahme der Anlage am vereinbarten Installationsort. Nicht ausdrücklich beschriebene Leistungen sind nicht geschuldet (Ziffer 3.1). Erfüllungsort für Installationsleistungen ist der Installationsort.
19.2 Wir erbringen die Installation nach den bei Vertragsschluss geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-VDE-Normen, VDE-AR-N 4100 / 4110 und den technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers) sowie nach den Vorgaben der Hersteller. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik oder die Vorgaben des Netzbetreibers nach Vertragsschluss, gilt Ziffer 7.
19.3 Soweit die Installation die Herstellung, den Umbau oder die Instandhaltung eines Bauwerks oder einer Außenanlage betrifft, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB). Die VOB/B ist nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
19.4 Der Kunde stellt die in Ziffer 4.1 genannten Voraussetzungen, insbesondere Baufreiheit, Zugang, Baustrom, Netzanschluss und Datenanbindung, zum vereinbarten Ausführungstermin sicher. Verzögert sich der Ausführungsbeginn oder die Ausführung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, gilt Ziffer 4.3.
19.5 Wir sind berechtigt, die Ausführung zu unterbrechen oder zu verschieben, wenn die Witterungsverhältnisse (z. B. Frost, Starkregen) eine fachgerechte Ausführung, insbesondere von Tiefbau- und Fundamentarbeiten, nicht zulassen; Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
19.6 Aushub, Abbruchmaterial und Verpackungen entsorgen wir fachgerecht, soweit dies vereinbart ist. Die Kosten für die Entsorgung von kontaminiertem Boden oder Bauschutt sowie von Altanlagen trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.
19.7 Unterliegen Ladeeinrichtungen oder sonstige Verbrauchseinrichtungen den Vorgaben des § 14a EnWG und den hierzu ergangenen Festlegungen der Bundesnetzagentur, ist der Kunde verpflichtet, die netzorientierte Steuerung durch den Netzbetreiber zu ermöglichen. Die hierfür erforderliche Steuerungs- und Kommunikationstechnik ist Teil unserer Leistung nur, soweit dies vereinbart ist. Eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben stellt keinen Mangel unserer Leistung dar.
20. Abnahme
20.1 Die Abnahme der Installationsleistung erfolgt nach Fertigstellung und erfolgreicher Inbetriebnahme am Installationsort. Wir sind berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der Leistung (z. B. einzelne Standorte, Bauabschnitte, Ladepunkte oder Anlagenteile) Teilabnahmen zu verlangen.
20.2 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel werden im Protokoll festgehalten und von uns innerhalb angemessener Frist beseitigt.
20.3 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Absatz 2 BGB). Nimmt der Kunde die Anlage oder Teile davon ohne vorherige Abnahme in Nutzung, insbesondere durch Aufnahme des Ladebetriebs oder der Einspeisung, gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Nutzungsaufnahme unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme in Textform verweigert.
20.4 Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb berechtigt die Abnahme oder erfolgt die Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung der im Protokoll benannten Mängel, sind wir verpflichtet, unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und die Mängelbeseitigung nach Abschluss der Nacharbeiten anzuzeigen.
20.5 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt; die Schlussvergütung wird nach Maßgabe von Ziffer 5.4 zur Zahlung fällig.
20.6 Der Netzanschluss, der Abschluss der erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber sowie die Beschaffung behördlicher Genehmigungen liegen in der Verantwortung des Kunden (Ziffer 4.1). Verzögert sich die Inbetriebnahme aus diesen oder aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir abweichend von Ziffer 20.1 die Abnahme der bis dahin fertiggestellten Leistung verlangen; die Inbetriebnahme erfolgt in diesem Fall nach Herstellung der Voraussetzungen gegen Vergütung des hierdurch entstehenden Mehraufwands.
21. Mängelansprüche und Verjährung bei Installationsleistungen
21.1 Für Mängel unserer Installationsleistungen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
21.2 Der Kunde hat uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir können die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatz der mangelhaften Komponenten erbringen. Der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigern wir sie berechtigt oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 9) zu.
21.3 Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Anzeige, haften wir nicht für die hierdurch entstehenden zusätzlichen Schäden.
21.4 Keine Mängelansprüche bestehen für Störungen und Schäden, die nach der Abnahme durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Bedienung oder Nutzung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen, unterlassene Wartung, Eingriffe oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete Netzverhältnisse, Vandalismus, Tierverbiss, Witterungs- oder sonstige äußere Einflüsse verursacht werden, die wir nicht zu vertreten haben. Für vom Kunden beigestellte Komponenten, Bestandsanlagen und Planungen Dritter haften wir nur, soweit wir deren Mängel bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten erkennen und den Kunden darauf hinweisen müssen.
21.5 Mängelansprüche wegen Installationsleistungen an Bauwerken (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB) verjähren in fünf Jahren, im Übrigen in zwei Jahren ab Abnahme. Ziffer 18.3 gilt entsprechend.
Teil V: Betriebsführung, Service und Wartung
22. Serviceleistungen
22.1 Art und Umfang der Betriebsführungs-, Monitoring-, Service- und Wartungsleistungen (nachfolgend „Serviceleistungen“) sowie etwaige Servicezeiten, Reaktions-, Entstörungs- und Verfügbarkeitszeiten ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Servicevertrag mit seiner Leistungsbeschreibung und einem etwaigen Service Level Agreement. Ohne eine solche Vereinbarung schulden wir weder bestimmte Reaktions- oder Entstörungszeiten noch eine bestimmte Verfügbarkeit der Anlagen.
22.2 Die Wartung umfasst die im Servicevertrag festgelegten wiederkehrenden Prüfungen und Arbeiten (z. B. Sicht- und Funktionsprüfungen, Prüfungen nach DIN VDE 0105-100 und DGUV Vorschrift 3, Einspielen von Software-Updates, Reinigung) in den vereinbarten Intervallen. Nicht umfasst sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Ersatzteile, Verbrauchsmaterial (z. B. Ladekabel, Stecker, Displays, Sicherungen), Instandsetzungen nach Störungen und Schäden im Sinne der Ziffer 22.4 sowie Leistungen außerhalb der im Servicevertrag vereinbarten Servicezeiten; diese werden gesondert nach unseren jeweils gültigen Preisen vergütet.
22.3 Fernüberwachung und Betriebsführung erfolgen über die Datenanbindung der Anlagen und das jeweils eingesetzte Backend-System. Sie setzen eine dauerhaft verfügbare Datenverbindung voraus, die der Kunde bereitstellt, soweit sie nicht Bestandteil unserer Leistung ist. Für Störungen, die auf einem Ausfall der Datenverbindung, des Backend-Betreibers oder von Mobilfunknetzen beruhen und die wir nicht zu vertreten haben, haften wir nicht.
22.4 Nicht Gegenstand der Serviceleistungen ist, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Fremdeingriffe, Vandalismus, Unfälle, Diebstahl, höhere Gewalt, Netzstörungen oder ungeeignete Netzverhältnisse, Witterungseinflüsse oder durch vom Kunden oder von Dritten vorgenommene Änderungen verursacht wurden. Solche Leistungen erbringen wir auf Wunsch des Kunden gegen gesonderte Vergütung.
22.5 Der Kunde gewährt uns und unseren Nachunternehmern zu den im Servicevertrag vereinbarten Zeiten sowie im Störungsfall unverzüglich Zugang zu den Anlagen, benennt einen Ansprechpartner und meldet Störungen unverzüglich über die vereinbarten Meldewege. Er unterlässt eigene Eingriffe in die Anlagen und beauftragt Dritte mit Arbeiten an den Anlagen nur nach Abstimmung mit uns.
22.6 Kaufmännische Betriebsführung (z. B. Abrechnung von Ladevorgängen, Tarifverwaltung, Roaming, THG-Quotenvermarktung, Zählerdatenmanagement) erbringen wir nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde bleibt Betreiber der Anlagen, insbesondere Betreiber der Ladepunkte im Sinne der Ladesäulenverordnung, und ist für die Einhaltung der ihn als Betreiber treffenden Pflichten (z. B. Anzeigepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur, Mess- und Eichrecht, Preisangaben, wiederkehrende Prüfpflichten) verantwortlich, soweit wir diese Pflichten nicht ausdrücklich vertraglich übernommen haben.
23. Laufzeit, Kündigung und Vergütungsanpassung bei Serviceverträgen
23.1 Serviceverträge werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer festen Laufzeit von 24 Monaten ab Beginn der Leistungserbringung geschlossen. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
23.2 Die Vergütung für Serviceleistungen wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
23.3 Wir sind berechtigt, die Vergütung für Serviceleistungen erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten seit Beginn der Leistungserbringung und danach höchstens einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform an die Entwicklung unserer Kosten (insbesondere Personal-, Fahrt-, Material-, Software- und Kommunikationskosten) anzupassen. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die Gesamtkosten der Leistungserbringung verändert haben; Kostensenkungen sind ebenso zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Übersteigt eine Erhöhung 5 % der zuletzt geltenden Vergütung, kann der Kunde den Servicevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen; hierauf weisen wir in der Anpassungsmitteilung hin.
23.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsvergütungen in Verzug ist oder die Anlage ohne unsere Zustimmung wesentlich verändert wurde.
23.5 Veräußert der Kunde die Anlage oder den Standort, kann er den Servicevertrag mit Zustimmung des Erwerbers auf diesen übertragen; wir stimmen der Übertragung zu, wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Anderenfalls bleibt der Kunde bis zum Ende der Laufzeit zur Zahlung der Vergütung abzüglich der von uns ersparten Aufwendungen verpflichtet.
Teil VI: Vermittlung von Stromlieferverträgen
24. Vermittlungsleistung
24.1 Soweit wir dem Kunden die Belieferung mit Strom anbieten, beschränkt sich unsere Leistung auf die Vermittlung eines Stromliefervertrags zwischen dem Kunden und einem Energieversorgungsunternehmen (nachfolgend „Lieferant“). Wir sind weder selbst Stromlieferant noch Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und werden nicht Vertragspartei des Stromliefervertrags. Für den Stromliefervertrag gelten ausschließlich die Bedingungen des Lieferanten.
24.2 Unsere Vermittlungsleistung ist erbracht, wenn der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten zustande gekommen ist. Wir schulden keine bestimmte Preishöhe oder Preisentwicklung, keine bestimmte Lieferqualität oder Herkunft des Stroms und haften nicht für die Erfüllung des Stromliefervertrags durch den Lieferanten. Angaben zu Preisen, Herkunftsnachweisen und Konditionen beruhen auf Informationen des Lieferanten.
24.3 Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung vom Lieferanten; hierüber informieren wir den Kunden auf Nachfrage. Eine Vergütung durch den Kunden fällt nur an, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
24.4 Der Kunde ermächtigt uns, die für die Vermittlung erforderlichen Daten (z. B. Marktlokationen, Zählernummern, Verbrauchs- und Lastgangdaten) an den Lieferanten und den Netzbetreiber zu übermitteln. Für die Kündigung bzw. Beendigung bestehender Lieferverträge und die Einhaltung der hierfür geltenden Fristen ist der Kunde verantwortlich, soweit wir dies nicht ausdrücklich übernommen haben.
Teil VII: Software und digitale Dienste
25. Software und digitale Dienste
25.1 Für die Nutzung von Software und digitalen Diensten, die wir dem Kunden bereitstellen oder vermitteln (z. B. Lade-Backend, Energiemanagementsystem, Flotten- und Ladeplanungssoftware, Monitoring-Portale, Apps), gelten vorrangig die jeweiligen Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen des Softwareanbieters sowie unsere gesonderten Software-Nutzungsbedingungen, die wir dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Diese AGB gelten ergänzend.
25.2 Soweit wir Software Dritter lediglich vermitteln oder weiterveräußern, schulden wir weder deren Verfügbarkeit noch deren Weiterentwicklung; Mängelansprüche richten sich, soweit anwendbar, nach den Bestimmungen des Teils III.
25.3 Voraussetzung für die Nutzung ist eine vom Kunden bereitzustellende Internetverbindung sowie die Kompatibilität der eingesetzten Hardware, über die wir den Kunden vor Vertragsschluss informieren. Wartungsfenster und Aktualisierungen können zu vorübergehenden Einschränkungen führen; planbare Wartungsfenster kündigen wir nach Möglichkeit rechtzeitig an.
Teil VIII: Schlussbestimmungen
26. Rechtswahl und Gerichtsstand
26.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
26.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Essen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 38 Absatz 2 ZPO).
26.3 Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer- oder Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
27. Sonstiges
27.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Absatz 2 BGB).
27.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit unserer Zustimmung in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
27.3 Diese AGB sind in deutscher Sprache abgefasst. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.
Stand: September 2026